Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für jeden deutlich sichtbar an der Einfahrt zur Parkierungsanlage angebracht sind, ist die Vertragsstrafe innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem jeweiligen Park- und/oder Benutzungsverstoß zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung kommt der Fremdparker automatisch, d.h. ohne Mahnung in Verzug. Auf den Zugang einer weiteren Zahlungsaufforderung kommt es somit nicht an, die Zahlungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Park- und/oder Benutzungsverstoß. Unabhängig davon wurde die Mitteilung über den Park- und/oder Benutzungsverstoß sichtbar am Verstoßtag an dem auf der Parkierungsanlage abgestellten Fahrzeug angebracht. Der Vorgang wurde durch unsere Mitarbeiter aufgenommen, ein fotografischer Nachweis liegt vor.
Ich/wir zahle/n nur die Hauptforderung, nicht aber die angefallenen Gebühren
Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt der Verzug automatisch, d.h. ohne dass es einer Mahnung bedarf, nach Ablauf der 10-tägigen Zahlungsfrist ein. Die angefallenen Gebühren sind daher als Verzugsschaden zu ersetzen. Sollten Sie nur die Hauptforderung ausgleichen, werden wir zur weiteren gebührenpflichtigen Nachverfolgung die noch offenstehenden Gebühren einfordern.
Warum muss ich zahlen, wenn die Mitteilung über den Park- und/oder Benutzungsverstoß geklaut wurde?
Ein möglicher Diebstahl der Mitteilung hat auf die Zahlungspflicht keinen Einfluss, da sich diese unmittelbar aus unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, wonach die Vertragsstrafe innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem jeweiligen Park- und/oder Benutzungsverstoß zu zahlen ist.
Vorgang wurde schon lange überwiesen/ausgeglichen
Bitte lassen Sie uns zur Klärung des Vorgangs einen beweiskräftigen Zahlungsnachweis über die vollständige Zahlung per Kontaktformular, E-Mail, Fax oder Post zukommen, aus der die Überweisung ersichtlich ist.
Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 195 BGB: regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre).